Wir wählen die Mandatare (=Kammerräte) der Vollversammlung der Ärztekammer, die alle jeweils zu einem der beiden „Wahlkörper“ (=Kurien) gehören.

Es gibt die Kurie der angestellten Ärzte (16 Kammerräte) und die Kurie der niedergelassenen Ärzte (10 Kammerräte).
Ausschließlich Angestellte und ausschließlich Niedergelassene gehören automatisch zur jeweiligen Kurie. In beiden Bereichen Tätige konnten ihre Zuordnung selbst wählen (mit wenigen Ausnahmen).

Wahlberechtigt sind für die Vollversammlung alle am Stichtag (13.1.2022) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.

Die Wahlberechtigten sind in Wählerlisten der beiden Kurien angeführt, die in einem gewissen Zeitraum vor der Wahl in der Ärztekammer eingesehen werden können. Im selben Zeitraum kann jeder Kammerangehörige gegen die Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich bei der Wahlkommission Einspruch erheben.
Die Kandidaten treten als wahlwerbende Fraktionen an, die einen Wahlvorschlag (=Liste ihrer Kandidaten) bei der Wahlkommission einbringen (spätester Termin zur Einbringung: 25.2.2022). Der Wahlvorschlag hat gewisse Formalkriterien zu erfüllen.

Ein Kandidat kann nur in einer Kurie (derjenigen, der er zugeordnet ist) kandidieren. Wahlwerbende Gruppen können in einer oder beiden Kurien antreten, beim Antreten in beiden Kurien mit jeweils unterschiedlichen Kandidaten.

Die Wähler wählen in „ihrer“ Kurie die Liste (also den gesamten Wahlvorschlag der Fraktion). Es gibt kein Persönlichkeitswahlrecht.

Die Wahlvorschläge werden mit einer fixen Reihung der Kandidaten eingereicht. Wenn eine Fraktion in ihrer Kurie z. b. fünf Mandate gewinnt, ziehen die ersten fünf Kandidaten der Liste in die Kurie und die aus beiden Kurien gebildete Vollversammlung ein.

Die so neu gebildete Vollversammlung wählt in ihrer konstituierenden Sitzung mit einfacher Mehrheit den Präsidenten/die Präsidentin, sowie andere Mandatare wie den Finanzreferenten.

Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses (VA) des Wohlfahrtsfonds, denen die Verwaltung der Pensionsgelder der Ärzte und der Zahnärzte obliegt, werden in der Vollversammlung gewählt. Der VA-Vorsitzende wird vom VA, zu dem auch drei zahnärztliche Vertreter gehören, gewählt.
Die beiden Kurien wählen ebenfalls mit einfacher Mehrheit die Kurienobmänner/-frauen und deren StellvertreterInnen.

Für gewisse Entscheidungen (z.B. Satzungsänderungen des Wohlfahrtsfonds) ist eine Zweidrittelmehrheit in der erweiterten Vollversammlung erforderlich.
Die meisten anderen Entscheidungen erfolgen in Vollversammlung und Kurien mit einfacher Mehrheit.


Dr. Petra Preiß
Fachärztin für Herzchirurgie
Fachärztin für Chirurgie/Gefäßchirurgie
OÄ der Abteilung für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie
Klinikum Klagenfurt